Unsere
angebotenen Leistungen im
Bereich bautechnischer Brandschutz basieren auf nationalen
Brandschutzvorschriften und
Brandschutzgesetzen. Auf dieser Grundlage arbeiten wir für die
Sicherheit Ihres
Lebens und Ihrer Sachwerte.
Hier ein Auszug aus den
wichtigsten Vorschriften:
Musterbauordnung
2002 (MBO 2002)
§ 14
Brandschutz
Bauliche
Anlagen sind so
anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der
Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei
einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten
möglich sind.
§ 36
Notwendige Flure, offene Gänge
In notwendigen
Fluren und offenen
Gängen sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes
nicht bestehen.
§ 40
Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
(2) In
notwendigen Treppenräumen,
in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind
Leitungsanlagen
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall
ausreichend lang
möglich ist.
Leitungsanlagen-Richtlinie
Sachsen
05/2006 (LAR-S 05/2006)
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
11/2005 (MLAR 11/2005)
3.Leitungsanlagen
in Rettungswegen
3.1.1 Gemäß §
40 Abs. 2
MBO sind Leitungsanlagen in
a) notwendigen
Treppenräumen gemäß
§ 35 Abs. 1 MBO,
b) Räumen
zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 35 Abs. 3
Satz 3 MBO und
c) notwendigen
Fluren gemäß § 36
Abs. 1
MBO
nur zulässig,
wenn eine Nutzung
als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
5. Funktionserhalt von
elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1.1 Die
elektrischen
Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene
sicherheitstechnische
Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile
abgetrennt
sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im
Brandfall
ausreichend lang funktionsfähig bleiben
(Funktionserhalt). Dieser
Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen,
Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
Die
kompletten Textausgaben der obigen Gesetze und
Vorschriften können Sie nachfolgend als
PDF-Datei downloaden.
Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
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Musterbauordnung
2002 (MBO 2002) |
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Leitungsanlagen-Richtlinie
Sachsen
05/2006 (LAR-S 05/2006) |
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Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
11/2005 (MLAR 11/2005) |
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Die
Umsetzung der Vorschriften und Gesetze erfolgt mit Montage von
geprüften Brandschutzkonstruktionen nach AbZ und AbP. Einen Auszug der
möglichen Zulassungen/Prüfzeugnisse finden
Sie hier. Eingesparte Baukosten durch eine
fehlerhafte, falsche oder keine Montage von geprüften
Brandschutzkonstruktionen könnten durch diese Brände Menschenleben
kosten und wesentlich höhere Kosten erzeugen.
Mit unseren eigenen
Dokumenten geben wir Ihnen die Sicherheit, dass die
von uns montierten Brandschutzkonstuktionen das halten, was sie
versprechen.
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